Schlagworte

Adoption - Anonyme Geburt - Babyklappe - Barunterhalt - Befristung von Unterhalt - Beistandschaft - Düsseldorfer Tabelle - Ehegattenunterhalt - Ehevertrag - Feststellung der Vaterschaft - Güterstand - Herausgabe des Kindes - Kindesentführung - Internationales Scheidungsrecht - Kindesunterhalt - Lebenspartnerschaft - Mangelfall - Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Patientenverfügung - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung - Scheidung - Selbstbehalt - Sorgerecht - Trennungsfristen - Trennungsunterhalt - Umgangsrecht - Unterhalt für die nicht verheiratete Mutter - Versorgungsausgleich - Vorsorgevollmacht - Zugewinnausgleich


Adoption
Wer ein Kind adoptieren möchte, findet Hilfe bei den Adoptionsvermittlungs-stellen. Für das Adoptionsverfahren ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig. Auch Erwachsene könne adoptiert werden. Tipp: Durch eine Erwachsenenadoption entsteht ein hoher steuerlicher Freibetrag, der im Erbfall erhebliche Steuern erspart!

Die Adoption muss von einem Notar beim Gericht beantragt werden. Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:

Einwilligungserklärungen des Kindes (über 14 Jahre), der Kindesmutter, des Vaters, Geburtsurkunde des/der Annehmenden, Heiratsurkunde der annehmenden Eheleute, Geburtsurkunde des anzunehmenden Kindes,

polizeiliches Führungszeugnis der annehmenden Eltern, Nachweise der Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, sowie Gesundheitszeugnisse.

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Anonyme Geburt
Anonym geborene Kinder haben im rechtlichen Sinn keine Eltern; in der Geburtsurkunde steht unter der Rubrik Eltern ein „X”.

Einzelne Krankenhäuser bieten die anonyme Geburt an. Mütter können dort ohne Angabe von Personalien entbinden und ihr Kind zurücklassen. Diese Kinder werden dann zur Adoption freigegeben.

Über die anonyme Geburt wird in Deutschland heftig gestritten. Es gibt sie, aber sie ist gesetzlich nicht geregelt. Mindestens 90 Kinder, so das Ergebnis einer Umfrage bei Krankenhäusern und Babyklappenanbietern, seien in den vergangenen zwei Jahren betroffen. Die einen fordern ihr Verbot, weil sie die Zahl der Kinder, die keine Chance hätten, ihre Identität zu erfahren, erhöhe. Die anderen befürworten die anonyme Geburt, weil sie dazu beitrage, dass Kindstötungen und Aussetzungen damit aufgefangen würden.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass anonyme Geburten grundsätzlich rechtens sind. Welchen Weg Deutschland in dieser Debatte einschlägt, ist derzeit nicht absehbar.

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Babyklappe
Ähnlich wie die hitzige Diskussion über die anonyme Geburt wird über die Existenz der Babyklappen diskutiert. Die Aussetzung von Kindern ist in Deutschland strafbar. Die Abgabe an eine Babyklappe, wo die Kinder rasch versorgt werden, wird dagegen nicht strafrechtlich verfolgt. Eine gesetzliche Regelung liegt bis heute nicht vor.

Babyklappen gibt es in ganz Deutschland. Die Idee resultiert aus dem Gedanken, dass auf diese Art und Weise die Aussetzung und Tötung von Kindern reduziert werden könnte und die oft in verzweifelten Lagen befindlichen Mütter auf diese Art und Weise nicht kriminalisiert werden. In der jüngeren Vergangenheit mehren sich jedoch die Stimmen, dass genau dieses Ziel eben nicht erreicht sondern vielmehr die Abgabe der Kinder und der Rückzug in die Anonymität erleichtert wird.

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Barunterhalt

Beim Kindesunterhalt wird zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Beide Unterhaltsleistungen werden vom Gesetz her gleich bewertet, so dass der Elternteil, bei dem das Kind (überwiegend) lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung leistet, während dessen der andere, getrennt lebende Elternteil, seine Unterhaltsleistungen durch Barzahlung entsprechend des Alters des Kindes und des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nachkommt (siehe Düsseldorfer Tabelle).

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Befristung von Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt kann in bestimmten Fällen befristet oder der Höhe nach begrenzt werden. Dauert die Ehe weniger als 10 Jahre und sind keine Kinder zu betreuen, kommt eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Als Faustregel gilt: pro Ehejahr ein halbes Jahr Unterhaltsanspruch.
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Beistandschaft

Anstelle der früher gesetzlich vorgeschriebenen Amtspflegschaft für nicht ehelich geborene Kinder, ist jetzt eine freiwillige Beistandschaft möglich. Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann beim Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Die Beistandschaft bewirkt, dass dem minderjährigen Kind ein weiterer gesetzlicher Vertreter zur Seite steht, der seine Interessen z. B. im Vaterschafts-prozess oder auch zur Durchsetzung von Kindesunterhalt, vertritt.

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Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist der allgemeine Maßstab für die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts an Kinder. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Z.B. muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.300 und 1.500 € für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 213,00 € monatlich, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren 258,00 € und für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren 304,00 € monatlich zahlen. Dem Unterhalts-pflichtigen müssen im Beispielsfall 900,00 € monatlich für seinen eigenen Unterhalt verbleiben.

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Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden: Trennungsunterhalt wird von der offiziellen Trennung vom Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt, nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Achtung: wer Trennungsunterhalt bekommt, erhält nicht automatisch nachehelichen Unterhalt. Dieser muss gesondert geltend gemacht werden! Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts wird das gesamte Nettoeinkommen des Alleinverdieners zugrunde gelegt und dem Unterhalts-berechtigten hiervon 3/7 zugesprochen. Waren beide Ehepartner berufstätig werden beide Nettoeinkommen zusammengerechnet, die 3/7 Quote gebildet und davon das eigne Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen.

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Ehevertrag
Durch den Abschluss eines Ehevertrages können Eheleute individuelle Vereinbarungen zum Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder schließen, um die Folgen einer evtl. Scheidung klarzustellen.

Der Vertrag kann auch noch während der Ehe geschlossen werden; er muss von einem Notar beurkundet werden, sonst ist er ungültig. Aber Achtung: Eheverträge stehen seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs auf dem Prüfstand: sie dürfen nicht einseitig zu Lasten eines Ehepartners abgeschlossen worden. Wer sich durch einen Ehevertrag benachteiligt fühlt, kann diesen überprüfen lassen.

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Feststellung der Vaterschaft

Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft haben das uneheliche Kind und die Mutter gegen den Vater sowie der Vater gegen das Kind, nicht jedoch der sogenannte Scheinvater. Achtung: Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht. Das bedeutet im Einzelfall, dass der biologische Vater keine Chance hat, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, so lange ein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind inne hat. Das gilt selbst dann, wenn ein genetisches Gutachten eindeutig die biologische Vaterschaft festgestellt hat, weil privat eingeholte Gentests als Beweismittel im Vaterschaftsprozess nicht zulässig sind.

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Güterstand
Eheleute leben – wenn sie nichts Besonderes vereinbart haben – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles, was den Ehepartnern bis zur Eheschließung allein gehörte, bleibt auch während der Ehe jeweiliges Alleineigentum. Während der Ehe erworbenes Vermögen steht beiden Ehepartnern zu und wird im Fall der Scheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Mit einem Ehevertrag können Eheleute Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.

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Herausgabe des Kindes
Das Recht auf Herausgabe des Kindes resultiert aus dem Sorgerecht. Nur wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, kann sein Kind heraus verlangen. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, hat der „entführende” Elternteil solange nichts zu befürchten, bis eine Regelung getroffen ist. Tip: am besten notariell festlegen, wer bei gemeinsamer Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat.

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Kindesentführung
Seit dem 1.3.2005 gelten für die Rückführung entführter Kinder ins Ausland zum berechtigten Elternteil neue Regeln: es kann nun sowohl das Gericht am bisherigen Wohnort des Kindes als auch das Gericht im Land des tatsächlichen Aufenthaltsort eingeschaltet werden. Die neue EG-Verordnung (EheVO 2003) modifiziert das bisher geltende Haager Abkommen und bezweckt die noch schnellere Rückführung eines entführten Kindes nach Hause. Entscheidungen zu Anträgen auf Kindesrückführung müssen nun innerhalb von längstens sechs Wochen ergehen.

Mitgliedsländer des Haager Kindesentführungsübereinkommen sind u.a.: Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Argentinien, Australien, Georgien, Griechenland, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, ehemaliges Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, England, USA, Zypern.

Nicht wirksam ist das Übereinkommen z. B. im Irak, Iran, Algerien.

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Internationales Scheidungsrecht
Kann sich ein deutsch-französiches Ehepaar, das in Amerika geheiratet hat, in Deutschland scheiden lassen? Ist einer der Ehepartner Deutscher, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden, auch wenn beide Ehepartner in anderen Ländern leben.

Welche Voraussetzungen für die Scheidung inhaltlich gelten, richtet sich nach dem Recht des Landes, indem die Eheleute geheiratet haben. Aber auch ein englisch-französisches Paar kann sich in Deutschland scheiden lassen, wenn beide in Deutschland zuletzt lebten und einer noch immer in Deutschland lebt.

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Kindesunterhalt

Jedes Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre beträgt seit dem 01.07.2003 monatlich 192,00 €, zwischen 6 und 11 Jahren 241,00 € und zwischen 12 und 17 Jahren 284,00 €. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht sich auch der Kindesunterhalt (siehe Düsseldorfer Tabelle).

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Lebenspartnerschaft
Zum 01.08.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen. Hierzu müssen beide vor dem Standesamt erklären, miteinander eine Partner-schaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Aus der Lebenspartnerschaft erwächst die Pflicht zur Fürsorge und Unterstützung und damit die gegenseitige Unterhalts- pflicht. Wie innerhalb der Ehe ist diese differenziert in die Unterhaltspflicht während des Bestehens der Partnerschaft, für die Dauer des Getrenntlebens und für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Seit dem 1.1.2005 ist für die Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Trennungsjahr erforderlich. Wie die Ehe wird auch die Lebenspartnerschaft durch gerichtliches Urteil geschieden.

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Mangelfall

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht genügend Einkommen zur Verfügung hat, um allen Unterhaltsberechtigten (Kindern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) gerecht zu werden, spricht man von einem Mangelfall. Abzüglich des dem Unterhalts-verpflichteten zustehenden Selbstbehaltes wird das verbleibende Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten je nach Rangfolge (anteilig) verteilt:: zuerst kommen die minderjährigen Kinder, dann der geschiedene Ehegatte, zuletzt volljährige Kinder nach Abschluss der Schulausbildung und der neue Ehegatte. Ist der Unterhaltspflichtige z. B. arbeitslos, müssen ihm 730,00 € für sein eigenes Leben zwingend verbleiben. Bekommt er 1.000,00 € Arbeitslosengeld, werden die verbleibenden 270,00 € zuerst auf die minderjährigen Kinder verteilt.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In Deutschland lebt nahezu jedes 10. Paar nicht ehelich zusammen. Eine gesetzliche Grundlage für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Nicht verheiratete Paare können Partnerschaftsverträge vereinbaren, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen zwischen den Partnern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft - mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber der unverheirateten Kindesmutter - nicht. Bei Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein allgemeiner Anspruch auf Vermögensausgleich wie etwa im Rahmen des Zugewinn-ausgleichs bei Scheidung der Ehe.

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Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt das Verhältnis zwischen dem Patienten und den ärztlichen Einrichtungen. Der Patient kann auf diese Weise erreichen, dass er für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit schon jetzt festlegt, in welcher Weise er behandelt werden will. Dabei müssen die in Frage kommenden oder abgelehnten ärztlichen Maßnahmen eindeutig schriftlich festgelegt und mit dem Hausarzt besprochen sein. Der Hausarzt sollte eine Kopie der Patienten-verfügung erhalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht (* Vorsorgevollmacht) zu verknüpfen.

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Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aus eigener Kraft zu bezahlen, kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht stellen. Bei sehr geringem Einkommen zahlt der Staat die gesamten Kosten einer Scheidung oder eines Sorgerechtsprozesses. Wer nach Abzug aller Lebenshaltungskosten mehr als 30 Euro zur Verfügung hat, bekommt Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung, die Kosten in kleinen Raten zurückzuzahlen.

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Rechtsschutzversicherung
Die Familienrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel ein Beratungs-gespräch, um sich über die Voraussetzungen einer Scheidung, gegenseitige Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrechtsfragen zu informieren. Das Scheidungsverfahren selbst zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. Da die Rechtsschutzversicherungen unterschiedliche Bedingungen haben, empfiehlt es

sich, vor Beauftragung eines Anwalts die Versicherung um eine Deckungszusage zu bitten.

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Scheidung
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist und beide Ehepartner nicht mehr an der Ehe festhalten wollen.

Voraussetzung ist ein Trennungsjahr der Ehepartner, welches unter besonderen Umständen auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden kann. Leben die Ehegatten schon mehr als 3 Jahre von einander getrennt, kann eine Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehepartners durchgeführt werden. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen wegen unzumutbarer Lebensumstände möglich.

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Selbstbehalt

Für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt jedem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt, auch wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern und der geschiedenen Ehefrau nicht in vollem Umfang nachkommen kann. Die Höhe des Selbstbehaltes ist unterschiedlich: gegenüber minder-jährigen Kindern als Erwerbstätiger 840 EUR monatlich, als Arbeitsloser 730 EUR; gegenüber volljährigen Kindern sind es 1.000 EUR und gegenüber der geschiedenen Ehefrau je nach den Lebensumständen zwischen 840 und 1.000 EUR.

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Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die Personen- und Vermögenssorge für ein Kind. Wird das Kind in der Ehe geboren, haben die Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Mit Zustimmung der Mutter kann auch dem nicht ehelichen Vater das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt werden; er kann es jedoch nicht vor Gericht einklagen. Bei Ausübung der gemeinsamen Sorge müssen die Eltern wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen trifft immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

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Trennungsfristen

Wollen beide Ehepartner die Scheidung, müssen sie ein Jahr getrennt leben. Lehnt ein Ehepartner die Scheidung ab, muss neben dem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden. In Härtefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

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Trennungsunterhalt

Während des Getrenntlebens der Ehepartner hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Unterhaltszahlungen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Im ersten Jahr nach der Trennung ist die Ehefrau - wenn sie während der intakten Ehe nicht gearbeitet hat - nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie erhält vom dem Unterhaltsverpflichteten 3/7 seines Nettoeinkommens. Die Zahlung von Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

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Umgangsrecht

Das Recht auf Umgang mit dem minderjährigen Kind steht selbständig neben dem Sorgerecht und kann von jedem Elternteil, egal ob verheiratet oder nicht, gerichtlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich soll der Umgang regelmäßig ausgeübt werden, damit die bestehende Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil kontinuierlich fortgeführt wird. Üblicherweise steht dem nicht betreuenden Elternteil ein vierzehntägiges Umgangsrecht am Wochenende und die Hälfte der Schulferien zu. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kindeswohl widersprechen.

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Unterhalt für die nicht verheiratete Mutter

Mütter eines unehelichen Kindes haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater. Im Gegensatz zu geschiedenen Müttern jedoch nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Gegen diese Vorschrift hat eine Mutter geklagt. Das Bundesverfassungsgericht prüft gegenwärtig, ob das Gesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

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Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche von beiden Ehepartnern errechnet und im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf beide Ehepartner zu gleichen Teilen übertragen. Von den erworbenen Rentenansprüchen sollen die Ehepartner gleichmäßig profitieren und eine Benachteiligung der Frauen wegen Kindererziehung und Haushalts-tätigkeit auffangen. Hat der Ehegatte zum Ende der Ehezeit z.B. 500,00 € Rentenansprüche erworben und die Ehefrau nur 100,00 € muss der Ehemann monatlich 200,00 € an die Ehefrau abgeben.

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Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer vertrauten Person die Möglichkeit geben, in seinem Namen zu handeln. Sie kann für verschiedene Aufgabenbereiche erteilt werden, z.B. für die Vermögensbelange oder die medizinische Betreuung. Die Vollmacht kann handschriftlich oder auch maschinell erstellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen, da z.B. Banken dies fordern und insbesondere bei Anweisungen zur Pflege eindeutige Formulierungen in der Vollmacht stehen müssen. Sind z.B. risikoreiche medizinische oder freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Rollstuhlgurten), ist der Bevollmächtigte verpflichtet, eine solche Entscheidung dem Vormund- schaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen.

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Zugewinnausgleich
Soweit die Ehegatten keine besondere Vereinbarung zum Güterstand treffen, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Vermögenszuwächse, die während der Ehe entstehen, am Ende der Ehezeit ausgeglichen werden müssen. Es wird das jeweilige Anfangsvermögen der Ehegatten, also zu Beginn der Ehe, dem Endvermögen, bei Rechtshängigkeit der Scheidung, gegen- übergestellt. Jedem Ehepartner steht davon die Hälfte des Vermögens zu. Nicht in den Zugewinn fallen Erbschaften.

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