Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile die Personen- und Vermögenssorge im Einvernehmen miteinander für das Kind ausüben.
Nein. Ohne die Einwilligung der Kindesmutter können Väter das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Kinder nicht erlangen. Nur im Falle des Todes der Mutter erhält der Kindesvater das alleinige Sorgerecht, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Darüber entscheidet das Familiengericht.
Bei gemeinsamen Sorgerecht kann ein Elternteil nicht gegen den Willen des anderen Elternteils einfach umziehen. Da es sich um eine wesentliche Entscheidung für die Kinder handelt, muss zwischen den Eltern Einverständnis vorliegen und auch die Kinder selbst werden – je nach Alter – an der Entscheidung mit beteiligt. Wenn sich die Eltern über diese Frage nicht einigen können, muss das Gericht entscheiden, ob ein Umzug mit einem Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Problematisch ist es, wenn der Umzug – auch gegen den Willen des anderen Elternteils - schon stattgefunden hat. Den Gerichten fällt es schwer, bereits geschaffene Tatsachen rückgängig zu machen und Kinder erneut aus der Umgebung zu reissen.
Tipp: Vor dem Umzug eine einstweilige Anordnung gegen den Ortswechsel beim Familiengericht erwirken.
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Ledige Mütter können den gleichen Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes haben, wie vom Kindesvater getrennt lebende oder geschiedene Mütter. Der Bundesgerichtshof entschied am 1. Dezember 2004, dass der zahlungspflichtige Kindesvater nicht – wie bisher gerichtliche Praxis – 1.000 Euro monatlich für den eigenen Lebensunterhalt behalten darf, wenn seine Einkünfte für die Zahlung des vollen Unterhalts für die Kindesmutter nicht ausreicht. Der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann bis auf 840 Euro monatlich herabgesetzt werden.