Wohnvorteil in der Trennungszeit

Leben Ehepaare im Eigenheim und zieht einer anlässlich der Trennung aus, stellt sich regelmäßig die Frage, wie der nun nicht mehr genutzte Teil des Hauses/Wohnung bei der Unterhaltsberechnung bewertet werden muss. Bisher galt, dass der im Haus verbleibende Ehegatte sich in der Trennungszeit (bis Rechtskraft der Scheidung) nur den Wert als Einkommen zurechnen lassen muss, den der ausziehende Ehegatte für eine angemessenere, kleinere Wohnung aufwenden muss. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann viel Zeit vergehen, sodass dies immer wieder zu großen Nachteilen für den ausziehenden Ehegatten im Hinblick auf die Höhe des Unterhalts führte.

Dies wird künftig anders entschieden: Spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrages oder mit Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung muss sich der im Eigenheim verbleibende Ehegatte die tatsächlich marktübliche Miete für den nicht mehr genutzten Teil durch den anderen Ehegatten wie Einkommen zurechnen lassen mit der Folge, dass er früher mehr Unterhalt zahlen muss und Scheidungsverfahren nicht aus taktischen Gründen in die Länge gezogen werden können.

Beispiel:
A + B trennen sich im Januar 2008. Das Haus ist 150 qm groß; marktübliche Kaltmiete 900,00 €. Wenn A auszieht, gibt sie 450,00 € auf. B reicht im November 2008 die Scheidung ein; die Scheidung wird im Januar 2010 rechtskräftig. Eine angemessenere kleinere Wohnung mit 50 qm für eine Person kostet 300,00 €.

Lösung:
Bisheriges Recht:

B muss sich zu seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis Januar 2010 monatlich „nur“ 300,00 € als weiteres Einkommen hinzurechnen lassen und somit entsprechend weniger Kindes- und ggf. Trennungsunterhalt zahlen.

Neues Recht:
Nach neuem Recht muss B sich ab November 2008 bereits monatlich statt 300,00 € nun 450,00 € als weiteres Einkommen zurechnen lassen, unabhängig davon, dass die Scheidung erst über ein Jahr später rechtskräftig wird. Das erhöht den Kindes- und Ehegattenunterhalt.

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Trennungskind Hund: Umgangsrecht mit Waldi?

Immer wieder streiten Paare, die sich trennen, um den gemeinsamen Hund. Wer kann, wer darf, wer muss den Hund betreuen, wer kann gewisse „Umgangszeiten“ mit dem Hund beanspruchen?

Nicht selten ist der Hund ein wichtiges Familienmitglied, über den ebenso heftig gestritten wird, wie über das Sorge- und Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern anlässlich von Trennung und Scheidung. Wer sich nicht einigen kann, sucht die Entscheidung bei Gericht.

Fest steht, dass im Rahmen eines Scheidungsverfahrens der Hund – rechtlich - wie eine Sache zu betrachten ist, und nicht geteilt werden kann. Es kann nur einer den Hund haben. Wer besser geeignet ist, den Hund zu versorgen, richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten, der bisherigen Versorgungspraxis und der engeren Bindung.

Ein Umgangsrecht, wie es im Familienrecht für Kinder vorgesehen ist, sehen Gesetze und Rechtsprechung nicht vor. Viele Betroffene empfinden die rechtliche Regelung als ungerecht. Bessere Lösungen können nur miteinander und wenn das alleine nicht möglich ist, mit Hilfe eines Mediators herbeigeführt werden.

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Welche Vorsorgeregelung sollte ich bei einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft treffen?

Da das Gesetz Regelungen für den Fall des Scheiterns einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft nicht vorsieht, empfiehlt es sich, Vereinbarungen zum Unterhalt, zur Rente, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und ggf. zum Sorge- und Umgangsrecht zu treffen.

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Soll ich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht abschließen?

Durch eine Patientenverfügung können Sie – vor einem eventuellen Notfall - sicherstellen, welche Art der Behandlung Sie unterstützen und welche Sie nicht möchten.
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine von Ihnen ausgewählte Person Ihre finanziellen, gesundheitlichen oder organisatorischen Angelegenheiten für Sie zu regeln, für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können (z.B. durch einen Schlaganfall oder während einer längeren Krankheit).

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