Wesentlichkeitsschwelle bei der Abänderung des Mindestunterhalts

Die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 I 2, IV FamFG für einen Abänderungsantrag des Kindes auf erhöhten Unterhalt ist auch dann überschritten, wenn sich die Bedarfssätze geändert haben und im Wege der Abänderung nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt wird.

Das OLG merkt an, dass es für die Wesentlichkeitsgrenze gem § 238 IV FamFG nicht darauf ankommt, um wie viel Prozent der “alte” und der “neue” Mindestunterhalt voneinander abweichen. Jeder Mehrbetrag - im konkreten Fall 7 % - rechtfertigt die Abänderung. Der Mindestunterhalt und damit das jeweilige Existenzminimum muss gerichtlich durchsetzbar sein.

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Unterhaltsanspruch nach Abbruch des Studiums

Ein Kind hat auch nach Abbruch des Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht (nachhaltig) verletzt.

Nach Ansicht des OLG berücksichtigt eine vom AG versagter Anspruch auf Unterhalt gem § 1610 II BGB, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach Treu und Glauben gem § 242 BGB auch Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen muss, was selbst dann gelte, wenn die Verzögerung der Ausbildungszeit auf ein Versagen des Kindes zurückzuführen ist. Es geht um eine “zielstrebige und nachhaltige Aufnahme und Durchführung der Ausbildung.” Erst bei Verletzung dieser Pflicht kann Unterhalt verweigert werden.

Im folgenden Fall klagte eine 1988 geb. Tochter auf Zahlung von zehn Monaten Unterhalt nach Abbruch Ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftsmathematik, währenddessen sie sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater sowie im Bank- und Finanzdienstelistungsbereich beworben hat. Da sich die Tochter fortwährend um einen Ausbildungsplatz gekümmert und ab August 2009 mit ihrer Suche erfolgreich war, konnte von einer Obliegenheitsverletzung nicht ausgegangen werden.

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Unwiderruflichkeit der Wiederannahme des Geburtsnamens

Die Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnames oder eines früher geführten Namens nach einer Scheidung oder einer Verwitwung ist unwiderruflich.

Eine 1981 verwitwete Ehefrau nimmt aufgrund einer Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten im Jahre 2007 ihren Geburtsnamen an. Sie erhält hierüber eine Bescheinigung des Standesamtes, zuvor wurde sie über die Unwiderruflichkeit der Erklärung hingewiesen. Danach beabsichtigt sie, die Erklärung zu widerrufen, was vom Standesamt abgelehnt wird. Der Antrag wird auch vom AG abgewiesen, auch das LG weist die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.

Nach weiterer Beschwerde vor dem OLG weist auch dieses die Beschwerde mit dem Argument zurück, dass § 1355 II 2 BGB dem geschiedenen oder verwitweten Ehegatten die Möglichkeit gibt, seinen Geburtsnamen nach Scheidung oder Verwitwung wieder anzunehmen. Wird von dieser Möglichkeit abgesehen, behält der Ehegatte seinen Ehenamen gem. § 1355 V BGB.

Eine Widerrufsmöglichkeit könnte sich aus § 1355 V 3, IV 4 BGB ergeben, was jedoch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht im Einklang steht, da § 1355 IV 4 nur eine einmalige Widerrufsmöglichkeit beinhaltet, den Begleitnamen, also den Doppelnamen, abzulegen. Ein Widerruf der Annahme des Geburtsnamens ist im Ergebnis nicht möglich.

Im öffentlichen Recht ist eine für die Familie möglicherweise bedeutende Namensänderung nach § 3 NamÄndG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugelassen. Welche dies sind, ist von Amts wegen zu ermitteln.

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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Qualifikation von Schwiegerelternzuwendungen als Schenkung; Erleichterung der
Rückforderung bei Scheitern der Ehe

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine
Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag
zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten.

Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen
hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen
die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von
seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.
Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994
geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein
zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen
sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen
58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte
keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die
bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe
mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände
zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig
ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) “unbenannten Zuwendungen”
unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern
grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche
Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale
einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das
Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand
nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig,
dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das
eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der
Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung
die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der
Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern,
die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher
mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen
(zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur
eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten
geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind
direkt beschenken.

Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06
LG Berlin – 22 O 234/05 – Urteil vom 4. November 2005
KG Berlin – 22 U 195/05 – Urteil vom 25. Oktober 2006
Karlsruhe, den 4. Februar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Quelle: DNotI

Ihre Ansprechpartnerin: Nicole Etscheit

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